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Warengruppen

Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten



I. Angebot und Vertragsabschluß 1. Die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräte erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Mieter wird hiermit widersprochen. Für Instandsetzungsarbeiten sowie Montagen an Baumaschinen, Baugeräten und deren Teilen gelten die Reparatur- und Montagebedingungen der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR, für Warenlieferungen gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR für Warenlieferungen.
2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Angebote der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR verbindlich.
3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR.
4. Für die Art und den Umfang der Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR maßgebend.

II. Mietzeit 1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Nimmt der Mieter an diesem Tag das Gerät nicht ab, ist die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR berechtigt, aber nicht verpflichtet, anderweitig zu vermieten.
2. Mit der Absendung bzw. Abholung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
3. Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Rücklieferung in jedem Fall durch den Mieter zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes rechtzeitig vorher anzuzeigen.
4. Die Rücklieferung gilt als erfolgt (Ende der Mietzeit), wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen im ordnungsgemäßen, betriebsfähigen Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR oder einem anderen von der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR benannten Rücklieferungsort eintrifft.
5. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung der Geräte im ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand durch den Tag der Absendung der Geräte im ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand durch den Mieter.
6. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gelten die obigen Bestimmungen für den Mietbeginn und das Mietende sinngemäß, sofern nicht zwischen den Parteien schriftlich ein Durchschnittsmietbeginn und ein Durchschnittsmietende vereinbart wird.

III. Mietberechnung
1. Bei der Mietberechnung werden als Tagesmiete die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Betriebsstunden bei durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder 22 Arbeitstage im Monat erreicht werden.
2. Die arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinaus geleisteten Stunden gelten als Überstunden. Jede Überstunde ist mit einem Achtel der für eine 8stündige Schichtzeit geltenden Monatsmiete zu bezahlen.
3. Die Überstunden sind dem Vermieter monatlich oder bei kürzeren Mietzeiten unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Bestimmung oder erstattet er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben über die Zahl der gemachten Überstunden, so ist die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR zur sofortigen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Der Mieter hat in diesem Fall das Zweifache des Überstundenzuschlags zu zahlen. Die Mietpreise beziehen sich auf normale Einsätze. Für erschwerte Einsätze kann ein Zuschlag bis zu 30% erfolgen (Erschwerniszuschlag).

IV. Mietzahlung
1. Die vereinbarte Miete bezieht sich ausschließlich auf das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. berechnet die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR gesondert.
2. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt wenn die Mietzeit verlängert wird.
3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nicht anders vereinbart wird, sofort zur Zahlung fällig.
4. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Bundesbank ab Verzugsbeginn berechnet.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluß der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtlicher Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Falle ist die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6. Gegen die Zahlungsansprüche der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR kann mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgelegt sind.
7. Eingehende Teilzahlungen werden nach Wahl der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR auf deren Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Hauptsache) verrechnet.
8. Verkäufer oder Handelsvertreter der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR sind zum Inkasso ohne ausdrücklich schriftliche Inkassovollmacht nicht berechtigt.
9. Kommt der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 2 Wochen in Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
10. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Miete und Nebenkosten seine Ansprüche gegen über dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtretungsverbot anerkennen musste.
V. Gefahrtragung
1. Mit der Übergabe bzw. dem Versand des vermieteten Gerätes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung auf den Mieter über.
2. Dem Vermieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung bzw. Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
3. Erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abholung bzw. Versendung des Gerätes eine schriftliche Mängelanzeige dem Vermieter zugegangen ist. Die frist beginnt mit dem Eintreffen am Bestimmungsort.
4. Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Fall um die Arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit!
5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes sowie durch Personal des Vermieters entstehen, es sei denn, den Vermieter trifft grobes verschulden bei der Auswahl des Personals.
6. Die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR ist berechtigt, dem Mieter statt des ausbedungenen Gerätes bzw. Gerätetyps ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zu Verfügung zu stellen.
7. Kommt die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter im Falle grober Fahrlässigkeit von Seiten der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR beginnend 10 Kalendertage nach Vorzugseintritt, eine Entschädigung verlangen und zwar in Höhe der vereinbarten Miete.
VI. Mietaussatz
1. Mietaussätze sind grundsätzlich nur eingeschränkt möglich und nur nach Einwilligung durch die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR gültig. 2. Jeder, wie auch immer geartete, Mietaussatz bedarf einer sofortigen Meldung mit Angabe der Betriebsstunden des angemieteten Gerätes bevor das Gerät vorübergehen stillgelegt wird. Mietaussätze sind erst ab dem Zeitpunkt der Betriebsstunden-Meldung an die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR wirksam.
3. Die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR behält sich das Recht vor, während eines Mietaussatzes das Gerät anderweitig einzusetzen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, das Ende des Mietaussatzes unverzüglich an die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR zu melden.
VII. Stillegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhe, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillegezeit vom 11. Stillegetag an 75% der vereinbarten Miete zu zahlen.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeit, als auch von ihrer Wiederaufnahme der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
VIII. Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
2. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
IX. Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet a.) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, b) für sach- und fachgerechte Wartung u. Pflege des Gerätes Sorge zu tragen, c) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht vornehmen zu lassen, d) das Gerät im ordnungsgemäßen, betriebsfähigen und kompletten Zustand zurückzuliefern.
2. Mir der Durchführung aller erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR zu beauftragen. Im Falle eines Verstoßes stehen dem Mieter keinerlei Aufwendungsersatzansprüche zu. Im Übrigen haftet er für alle Schäden, die sich hieraus ergeben.
3. Wird das Gerät nicht in dem oben bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Wiederinstandsetzung auf Kosten des Mieters zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich im Falle, dass der Mieter die Mängel zu vertreten hat, bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR in diesem Fall ein weiterer Schaden, so ist dieser zu ersetzen.
4. Die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Vermieter ist verpflichtet, der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und das Betreten der Baustelle zu gestatten.
5. Die Kosten zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten sind möglichst vor deren Beginn von Seiten der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR dem Mieter mitzuteilen
X. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder einem Dritten überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR unverzüglich durch Einschreiben Anzeigen zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR allen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entsteht.
XI. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben beide Parteien das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von den Parteien vereinbart wurde
2. Die Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden a) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Mieter nicht mehr Kreditwürdig ist, b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt, c) wenn der Mieter gegen seine Unterhaltspflichten verstößt, d) wenn der Mietgegenstand ohne Erlaubnis der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR an dritte Personen weitergegeben wird. e) wenn der Mieter mit dem Mietgegenstand nicht sorgfältig arbeitet, das Gerät beschädigt, etc.
3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Abmahnung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Gerätes aus vom Vormieter zu vertretenen Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.
XII. Erfüllungsort Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden - und Wechselprozess- ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen aus der Geschäftsverbindung der Sitz der Fa. MIETPARK STÖCKNER GBR.
Stand vom 01.01.2009
Mietpark Stöckner & Schulz GbR Scharfreiterstr. 38 83661 Lenggries Tel. 08042/1593 Fax. 08042/98243

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Tel. +49 - 8042 - 1593 Fax.: +49 - 8042 - 98243

 

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Hier bei uns werden auch Bagger der Fa. New Holland / Kobelco fachmännisch repariert und Instandgesetzt. Sie haben auch die Möglichkeit die Fahrzeuge gemäß der UVV überprüfen und Instand setzten zu lassen. Gern beraten wir sie hierzu. Setzten Sie sich mit uns in Verbindung oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns!